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Druckbehälterprüfung
gemäß BetrSichV

durch uns als "befähigte Person"

Vorschriften für überwachungsbedürftige Druckanlagen aus der neuen BetrSichV 2015

§ 15 BetrSichV, Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Mit der Prüfung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen wird festgestellt ob,

  • notwendige technische Unterlagen vorhanden und plausibel sind,
  • die Anlage vorschriftsmäßig errichtet und in sicheren Zustand ist, 
  • sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind 
  • die Frist für nächste wiederkehrende Prüfung festgelegt wurde.

 § 16 BetrSichV, Wiederkehrende Prüfung

Inhalt wiederkehrender Prüfungen ist der sichere Zustand der überwachungsbedürftigen Druckanlage hinsichtlich des Betriebs. Außerdem ist zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung festgelegt wurde.

Die in den §§ 15 und 16 BetrSichV beschriebenen Prüfungen sind ab einem Druck mal Inhaltsprodukt größer 1.000 generell von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen.

Bei einem Druck mal Inhaltsprodukt kleiner gleich 1.000 sind diese Prüfungen durch eine "befähigte Person" durchzuführen.


Beispiele:

Druckluftbehälter Inhalt 90 l und max. Betriebsdruck 11 bar 

90 x 11 = 990 > Prüfungen durch "befähigte Person" = durch uns

 

Druckluftbehälter Inhalt 50 l und max. Betriebsdruck 16 bar

50 x 16 = 800 > Prüfungen durch "befähigte Person" = durch uns

 

Druckluftbehälter Inhalt 270 l und max. Betriebsdruck 11 bar

270 x 11 = 2.970 > Prüfungen durch die ZÜS

 

Unsere Leistungen für Sie:

  • Druckbehälterprüfungen durch "befähigte Person" gem. BetrSichV
  • Vorbereitung zur Druckbehälterprüfung durch die ZÜS

Wir beraten Sie gerne - rufen Sie uns an 07022 - 260 562.

Oder senden Sie uns eine E-Mail an: info@alup-service.de



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